Art. 15 [Sozialisierung]

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können  zum  Zwecke  der
Vergesellschaftung  durch  ein  Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt,  in  Gemeineigentum  oder  in  andere  Formen  der  Gemeinwirtschaft
überführt  werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.



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